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   OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - I-5 U 29/21   

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OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - I-5 U 29/21 (https://dejure.org/2021,53133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2021 - I-5 U 29/21 (https://dejure.org/2021,53133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21 (https://dejure.org/2021,53133)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 % jährlich unter dem 6-Monats-EURIBOR Gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrages Als AGB vereinbarte Zinsgleitklausel Konkludenter Ausschluss einer Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Zahlung "negativer Zinsen" aus einem Schuldscheindarlehen, wenn die Auslegung des Vertrages ergibt, dass eine weitere Zahlungspflicht der Darlehensgeberin - neben der Kapitalüberlassung - ausgeschlossen werden sollte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 211
  • MDR 2022, 257
  • WM 2022, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Aus dem seitens des klagenden Landes zitierten Hinweis des BGH (XI ZR 197/09) ergebe sich nichts anderes.

    Das klagende Land kann weder aus dem von ihm wiederholt zitierten Urteil des BGH (NJW 2010, 1742), noch aus der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 11.03.2020, Az.: 13 O 322/18, Argumente für seine Rechtsauffassung herleiten.

  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18

    Zum Anspruch auf "negative Zinsen" gegen institutionellen Darlehensgeber bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf habe zuletzt genau gegenteilig entschieden (13 O 322/18).

    Das klagende Land kann weder aus dem von ihm wiederholt zitierten Urteil des BGH (NJW 2010, 1742), noch aus der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 11.03.2020, Az.: 13 O 322/18, Argumente für seine Rechtsauffassung herleiten.

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Aufgrund von Vorgesagtem kann dahinstehen, ob eine (weitere) Inhaltskontrolle der Klausel stattfindet, weil es sich bei der Festlegung des bei einem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinssatzes um eine Bestimmung über den Preis handelt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB, dafür: vgl. BGH NJW 2017, 2986 Rn. 29 mwN; dagegen: Söbbing/v. Bodungen ZBB 2016, 39 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2014, 2708).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Aufgrund von Vorgesagtem kann dahinstehen, ob eine (weitere) Inhaltskontrolle der Klausel stattfindet, weil es sich bei der Festlegung des bei einem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinssatzes um eine Bestimmung über den Preis handelt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB, dafür: vgl. BGH NJW 2017, 2986 Rn. 29 mwN; dagegen: Söbbing/v. Bodungen ZBB 2016, 39 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2014, 2708).
  • LG Hamburg, 04.12.2020 - 318 O 367/19

    Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel: Pflicht des Darlehensgebers zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Die Beklagte legt ferner eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, 318 O 367/19, vor.
  • OLG Dresden, 18.06.2020 - 14 U 78/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Die hiergegen eingelegte Berufung sei ebenfalls bei dem OLG Düsseldorf anhängig (14 U 78/20).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Für die Auslegung einer Vertragsklausel ist auf den Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag abzustellen (vgl. MüKo BGB/Basedow, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 36; BGH NJW 2010, 2041 [Rn. 30: zu der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt]).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und die für an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 152/15; BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 49/19 jeweils mwN).
  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Sie lässt den Grundsatz außer Acht, dass bei einem Gesamtklauselwerk regelmäßig auch die Formularklauseln bei einer Auslegung zu berücksichtigen sind, die mit der auszulegenden Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind (BGH WM 2020, 1840).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21
    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und die für an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 152/15; BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 49/19 jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2b O 254/18

    Kein Anspruch auf "negative Zinsen" aus Schuldscheindarlehen gegen

  • OLG Schleswig, 10.11.2022 - 5 U 159/22

    Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag: Verpflichtung des

    Daher stehe auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 (5 U 29/21) der vertraglichen Regelung nicht entgegen.

    Die seitens des Klägers präferierte Auslegung unter Verwendung einer rein mathematischen Betrachtungsweise (mit der Möglichkeit einer Zinszahlungspflicht der Beklagten) ist keinesfalls zwingend, sondern stellt allenfalls eine vertretbare Auslegungsmöglichkeit dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 38).

    Dabei ist grundsätzlich irrelevant, für wie wahrscheinlich die Parteien ein solches Absinken hielten oder ob sie von einem solchen Absinken bei Vertragsschluss ausgingen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 39).

    Ihr ist eine besondere Zahlungsrichtung nicht zu entnehmen, so dass auch eine Zahlung durch den Darlehensgeber insoweit vom Wortlaut gedeckt wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 40).

    Bereits bei Betrachtung des ganzen Satzes der auszulegenden Klausel wird diese aber aufgrund des nicht aufzulösenden Widerspruchs zwischen der Verwendung der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Begriffe "Zins" und "Darlehen" auf der einen und der rein mathematischen Möglichkeit eines "Negativzinses" auf der anderen Seite unklar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 41).

    Dies weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB ab und ist vorliegend nicht interessengerecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 31 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 318 O 367/19, juris Rn. 45; Schild von Spannenberg in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 53 Rn. 117).

    Umgekehrt bedeutet dies für einen "Zinsgläubiger", dass er aufgrund der "Zinszahlungspflicht" etwas von seinem "Zinsschuldner" erhält, etwa weil er diesem etwas zur Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 34).

    Eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers an seinen Darlehensnehmer ist der gesetzlichen Regelung fremd, die im für den Darlehensnehmer günstigsten Fall von einem zinslosen Darlehen ausgeht (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 34).

    Insbesondere liegt keine Abweichung von Rechtssätzen oder auch nur vom Auslegungsergebnis im genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21).

    Soweit dieses hierin ausführt, dass - im dortigen Fall - eine weitere Zahlungspflicht der Beklagten - neben der Kapitalüberlassung - ausgeschlossen werden sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-5 U 29/21, juris Rn. 27), stimmt der Senat im vorliegenden Fall mit einer solchen Auslegung überein.

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang.
  • OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 U 1/21

    Verpflichtung des Darlehnsgebers zur Zahlung von Zinsen an den Darlehnsnehmer für

    (1) Die Annahme des Landgerichts, die Parteien hätten konkludent einen Mindestzins (sog. Floor) von 0, 0 % vereinbart (ähnlich LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020, 2b O 254/18, Tz. 29 f., juris, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, I-5 U 29/21, Tz. 34 f., juris), überzeugt nicht.

    (2) Ein konkludenter Ausschluss einer Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines negativen Zinswerts kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Parteien meinten, einen Darlehensvertrag i. S. v. § 488 BGB abzuschließen (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020, 13 O 322/18, Tz. 19, juris; anders hingegen LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020, 2b O 254/18, Tz. 29 f., juris, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, I-5 U 29/21, Tz. 34 f., juris).

    Die Zulassung der Revision ist angesichts der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, I-5 U 29/21, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20

    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein

    Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel, die vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze im Euroraum vereinbart wurde, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie nur den vom Darlehnsnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu leistenden Zins regeln soll (so auch LG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18, juris; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - I-5 U 29/21; ebenso LG Hamburg, Urteile vom 04.12.2020 - 318 O 367/19 und 368/19, jeweils juris, zu vergleichbaren Zinsklauseln vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze; i.E. auch Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071, bezüglich der "Altverträge", bei deren Abschluss die partielle Umkehr der Leistungspflichten kaum vorstellbar gewesen sei und daher regelmäßig nicht in Betracht gezogen worden sei).

    Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen ist daher zu Gunsten der Beklagten dahingehend auszulegen, dass sie - über die Kapitalüberlassungspflicht hinaus - keine weitergehende Zahlungspflicht trifft (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2021 - I-5 U 29/21, betreffend die Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2020 - 2b O 254/18).

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21

    Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen; Objektive, nicht am

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2022, 118 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 34).

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